Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen: Was gilt für Sanierungsarbeiten?

§ 35a EStG: Handwerkerleistungen steuerlich absetzen
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Förderhöhe | 20% der Arbeitskosten (nicht Materialkosten!) |
| Maximaler Abzug | 1.200 EUR/Jahr pro Haushalt |
| Entspricht Arbeitskosten von | max. 6.000 EUR/Jahr |
| Gilt für | Alle handwerklichen Renovierungs- und Reparaturarbeiten im/am Haus |
| Nicht förderfähig | Materialkosten, geförderte Maßnahmen (§ 35c EStG gleichzeitig) |
| Kombination § 35c | Für verschiedene Maßnahmen kombinierbar, nicht für dieselbe |
Typische förderfähige Arbeiten nach § 35a EStG
- ✓Malerarbeiten (Streichen von Wänden, Decken, Fenstern)
- ✓Bodenbelags-Arbeiten (Legen von Parkett, Fliesen, Laminat)
- ✓Dachrinnen reinigen und reparieren
- ✓Gartenpflege durch externe Gärtner (jetzt auch förderfähig!)
- ✓Schornsteinfeger-Kosten (soweit nicht amtlich vorgeschrieben)
- ✓Reparaturen an Heizung, Elektrik, Wasserleitungen
- ✓Treppenlift-Einbau und -Wartung
- ✓Schädlingsbekämpfung
- ✓Wartungsvertrag für Heizung (Arbeitskosten-Anteil)
Wichtige Voraussetzungen und häufige Fehler
Voraussetzungen: Rechnung muss den Arbeitskosten-Anteil separat ausweisen (kein Pauschalpreis "Malerarbeiten komplett"). Überweisung per Banküberweisung (kein Bargeld!). Leistung im eigenen Haushalt/Grundstück erbracht. Häufige Fehler: Bargeldzahlung (nicht förderfähig), fehlende Rechnung oder Pauschalbetrag ohne Aufschlüsselung, und Förderung für Leistungen außerhalb des Grundstücks beantragen.
§ 35a und Sanierungsplanung
Planen Sie Sanierungsmaßnahmen optimal steuerlich? Unser Heizkosten-Rechner zeigt alle Förder- und Steuersparmöglichkeiten auf einen Blick: /heizungs-rechner/
Kombination § 35a + § 35c + BAFA: Maximale Steueroptimierung
Beispiel: Sie lassen für 100.000 EUR sanieren. Heizung (30.000 EUR): BAFA 70% = 21.000 EUR Zuschuss. Fassade (25.000 EUR): BAFA 15% = 3.750 EUR Zuschuss + 20% × 12.000 EUR Arbeitskosten = 2.400 EUR § 35a. Kleine Reparaturen (5.000 EUR Arbeitskosten): 20% × 5.000 EUR = 1.000 EUR § 35a. Gesamt: 21.000 + 3.750 + 2.400 + 1.000 = 28.150 EUR Steuer/Förder-Vorteil.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie viel kann ich nach § 35a EStG von der Steuer absetzen?▼
20% der Arbeitskosten (nicht Materialkosten!), maximal 1.200 EUR/Jahr. Das entspricht Arbeitskosten von max. 6.000 EUR. Für Haushaltshilfen gilt ein separater Höchstbetrag von 510 EUR (statt 1.200 EUR für Handwerkerleistungen).
Kann ich Sanierungsarbeiten nach § 35a EStG und § 35c EStG gleichzeitig absetzen?▼
Nicht für dieselbe Maßnahme. § 35a (Handwerkerleistungen) und § 35c (energetische Sanierung) können für verschiedene Maßnahmen nebeneinander genutzt werden — aber nicht für ein und dieselbe Maßnahme. Strategisch: § 35c für energetische Maßnahmen, § 35a für nicht-energetische Reparaturen.
Kann ich auch als Mieter Handwerkerleistungen nach § 35a absetzen?▼
Ja! § 35a EStG gilt für Eigentümer UND Mieter. Auch als Mieter können Sie Handwerkerleistungen in Ihrer Wohnung absetzen — z.B. Streichen der eigenen Wände, Reparatur von Einbauküche, Montage von Möbeln durch Handwerker.
Darf ich Materialkosten bei § 35a absetzen?▼
Nein. § 35a EStG fördert nur den Arbeitskosten-Anteil der Handwerkerrechnung. Materialkosten sind nicht absetzbar. Wichtig: Rechnung muss Arbeitskosten und Materialkosten separat ausweisen.
Warum ist Barzahlung bei § 35a EStG verboten?▼
Das Finanzamt verlangt einen Nachweis, dass der Handwerker die Zahlung dokumentiert und versteuert hat. Bargeldzahlungen hinterlassen keinen Nachweis. Pflicht: Überweisung oder Kartenzahlung. Belege aufbewahren!