wohn-rechner.de
Finanzen & Recht4. August 2026Lesezeit: 9 Min.

Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen: Was gilt für Sanierungsarbeiten?

Veröffentlicht von: Redaktion wohn-rechner.de
Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen: Was gilt für Sanierungsarbeiten?
Nach § 35a EStG (Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) können Eigentümer und Mieter 20% der Arbeitskosten (nicht Materialkosten!) für Handwerkerleistungen im Haushalt von der Einkommensteuer abziehen. Maximalbetrag: 1.200 EUR/Jahr (entspricht Arbeitskosten von 6.000 EUR). Das gilt für fast alle Reparatur- und Modernisierungsarbeiten.

§ 35a EStG: Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

AspektDetails
Förderhöhe20% der Arbeitskosten (nicht Materialkosten!)
Maximaler Abzug1.200 EUR/Jahr pro Haushalt
Entspricht Arbeitskosten vonmax. 6.000 EUR/Jahr
Gilt fürAlle handwerklichen Renovierungs- und Reparaturarbeiten im/am Haus
Nicht förderfähigMaterialkosten, geförderte Maßnahmen (§ 35c EStG gleichzeitig)
Kombination § 35cFür verschiedene Maßnahmen kombinierbar, nicht für dieselbe

Typische förderfähige Arbeiten nach § 35a EStG

  • Malerarbeiten (Streichen von Wänden, Decken, Fenstern)
  • Bodenbelags-Arbeiten (Legen von Parkett, Fliesen, Laminat)
  • Dachrinnen reinigen und reparieren
  • Gartenpflege durch externe Gärtner (jetzt auch förderfähig!)
  • Schornsteinfeger-Kosten (soweit nicht amtlich vorgeschrieben)
  • Reparaturen an Heizung, Elektrik, Wasserleitungen
  • Treppenlift-Einbau und -Wartung
  • Schädlingsbekämpfung
  • Wartungsvertrag für Heizung (Arbeitskosten-Anteil)

Wichtige Voraussetzungen und häufige Fehler

Voraussetzungen: Rechnung muss den Arbeitskosten-Anteil separat ausweisen (kein Pauschalpreis "Malerarbeiten komplett"). Überweisung per Banküberweisung (kein Bargeld!). Leistung im eigenen Haushalt/Grundstück erbracht. Häufige Fehler: Bargeldzahlung (nicht förderfähig), fehlende Rechnung oder Pauschalbetrag ohne Aufschlüsselung, und Förderung für Leistungen außerhalb des Grundstücks beantragen.

§ 35a und Sanierungsplanung

Wichtiger Hinweis für Eigentümer

Planen Sie Sanierungsmaßnahmen optimal steuerlich? Unser Heizkosten-Rechner zeigt alle Förder- und Steuersparmöglichkeiten auf einen Blick: /heizungs-rechner/

Kombination § 35a + § 35c + BAFA: Maximale Steueroptimierung

Beispiel: Sie lassen für 100.000 EUR sanieren. Heizung (30.000 EUR): BAFA 70% = 21.000 EUR Zuschuss. Fassade (25.000 EUR): BAFA 15% = 3.750 EUR Zuschuss + 20% × 12.000 EUR Arbeitskosten = 2.400 EUR § 35a. Kleine Reparaturen (5.000 EUR Arbeitskosten): 20% × 5.000 EUR = 1.000 EUR § 35a. Gesamt: 21.000 + 3.750 + 2.400 + 1.000 = 28.150 EUR Steuer/Förder-Vorteil.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie viel kann ich nach § 35a EStG von der Steuer absetzen?

20% der Arbeitskosten (nicht Materialkosten!), maximal 1.200 EUR/Jahr. Das entspricht Arbeitskosten von max. 6.000 EUR. Für Haushaltshilfen gilt ein separater Höchstbetrag von 510 EUR (statt 1.200 EUR für Handwerkerleistungen).

Kann ich Sanierungsarbeiten nach § 35a EStG und § 35c EStG gleichzeitig absetzen?

Nicht für dieselbe Maßnahme. § 35a (Handwerkerleistungen) und § 35c (energetische Sanierung) können für verschiedene Maßnahmen nebeneinander genutzt werden — aber nicht für ein und dieselbe Maßnahme. Strategisch: § 35c für energetische Maßnahmen, § 35a für nicht-energetische Reparaturen.

Kann ich auch als Mieter Handwerkerleistungen nach § 35a absetzen?

Ja! § 35a EStG gilt für Eigentümer UND Mieter. Auch als Mieter können Sie Handwerkerleistungen in Ihrer Wohnung absetzen — z.B. Streichen der eigenen Wände, Reparatur von Einbauküche, Montage von Möbeln durch Handwerker.

Darf ich Materialkosten bei § 35a absetzen?

Nein. § 35a EStG fördert nur den Arbeitskosten-Anteil der Handwerkerrechnung. Materialkosten sind nicht absetzbar. Wichtig: Rechnung muss Arbeitskosten und Materialkosten separat ausweisen.

Warum ist Barzahlung bei § 35a EStG verboten?

Das Finanzamt verlangt einen Nachweis, dass der Handwerker die Zahlung dokumentiert und versteuert hat. Bargeldzahlungen hinterlassen keinen Nachweis. Pflicht: Überweisung oder Kartenzahlung. Belege aufbewahren!